Post brings the letter from SEM to pay CHF 400.- .. i payed right away EXPRESS + CHF 5 .cos tomorow i flye to Accra
Herr und Frau
Pierre und Ruth Petitjean
Häglerstrasse 10
4422 Arisdorf
Schweizerische Eidgenossenschaft Conf6d6ration suisse
Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Staatssekretariat für Migration SEM
Direktionsbereich Zuwanderung und
Integration Abteilung Zulassung Aufenthalt Sektion Deutsche Schweiz 2
P.P. CH-3003 Bern-Wabern SEM
Einschreiben
Herr und Frau
Pierre und Ruth Petitjean
Häglerstrasse 10
4422 Arisdorf
Referenz/Aktenzeichen: ZEMIS 1991&690/19912692 Ihr Zeichen:
Unser Zeichen:
Zch/Weno Bern-Wabern, 5. April 2017
Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid betreffend:
PANFORD Emmanuel, geboren am 6. Februar 1990, Ghana AMESIMENU David
Kwabena, geboren am 27. August 1992, Ghana
Sehr geehrte
Frau Petitjean Sehr geehrter Herr Petitjean
Wir bestätigen
den Empfang Ihrer Eingabe vom 28. März 2017 und teilen Ihnen folgendes mit:
Am 15. März 2017 wies die schweizerische
Auslandvertretung in Accra unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex (ABL
243 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars den von obgenannten
Personen eingereichten Visumantrag ab.
Nach Artikel 6
Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG; SR 142.20)) besteht die Möglichkeit, gegen solche
Entscheide innerhalb einer Frist von 30 Tagen schriftlich beim
Staatssekretariat für Migration Einsprache zu erheben. Artikel 63 Absatz 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.01) findet dabei sinngemäss Anwendung.
Wir stellen fest, dass Ihre Einsprache innerhalb der genannten Frist
eingegangen, entsprechend begründet, unterschrieben bzw. mit einer
entsprechenden Vollmacht und einer Kopie des Entscheides der schweizerischen
Auslandvertretung versehen ist. Sie erfolgte demnach frist- und formgerecht.
Staatssekretariat für Migration SEM Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Tel. +41
58 465 88 22. Fax +41 58 465 81 92/94 www sem.admin.ch
Referenz/Aktenzeichen:
ZEMIS 19912690 /19912692
Zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens wird ein Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.-- erhoben. Sollte dieser nicht innerhalb der unten
anberaumten Frist entrichtet worden sein, wird auf die Einsprache nicht
eingetreten und das Verfahren als gegenstandslos geworden formlos
abgeschrieben.
Nach
rechtzeitiger Entrichtung des Kostenvorschusses gestaltet sich das weitere
Verfahren wie folgt in drei Schritten:
1.
Von der schweizerischen Auslandvertretung werden die Gesuchsakten
angefordert. Diese werden dem SEM per diplomatischen Kurier zugestellt.
2.
Diese Gesuchsakten werden der kantonalen Migrationsbehörde zwecks Durchführung
ergänzender Abklärungen weitergeleitet. Die Migrationsbehörde wird sich dafür
schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen.
3.
Nach Abschluss der Inlandabklärungen wird das so ergänzte Dossier unserem
Amt zum Erlass des Einspracheentscheides retourniert.
Das Verfahren kann deshalb bis zu 10 Wochen dauern. Wir bitten Sie, sich
wenn immer möglich nicht telefonisch oder per E-Mail nach dem Stand des
Verfahrens zu erkundigen.
Wir erlassen demnach folgende Verfügung:
1)
Zur Entrichtung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.-- wird eine
Frist bis zum 4. Mai 2017 (30 Tage) angesetzt. t/
2)
Sollte der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden sein, wird
auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der
Kostenvorschuss vor deren Ablauf bei einer schweizerischen Postdienststelle
einbezahlt oder einem schweizerischen Post- oder Bankkonto zugunsten des SEM
belastet wurde.
3)
Vorliegende Verfügung stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Artikel 46
Absatz 2 VwVG (SR 172.01) dar und kann daher nur durch Beschwerde gegen die
Endverfügung angefochten werden.
Freundliche Grüsse
Beilaqe(n) Einzahlungsschein